Steuer-Tipp

Absetzbarkeit von Haushaltshilfen - siehe WDR Video

Quelle: http://www.wdr.de/tv/servicezeit/sendungsbeitraege/2011/kw32/0809/03_absetzenbarkeit_haushaltshilfe.jsp

 

WDR Sendung vom 9. August - Absetzbarkeit von Haushaltshilfen

Siehe auch Video

 

 

Eine Studie des Instituts der Deutschen Wirtschaft in Köln brachte die erschreckende Wahrheit ans Licht: Fast jeder dritte Deutsche beschäftigt im Haushalt Schwarzarbeiter. Am häufigsten werden Handwerksarbeiten an der Steuer vorbei erledigt (18,7 Prozent), dicht gefolgt von Haushaltsarbeiten wie Putzen, Einkaufen oder Gartenpflege (15,8 Prozent).

Das sogenannte Familienförderungsgesetz soll diesem Trend Einhalt gebieten und sowohl die privaten Arbeitgeber als auch die Beschäftigten wieder zu legaler, angemeldeter Arbeit motivieren. Am Beispiel von auf 400-Euro-Basis arbeitenden Haushaltshilfen haben wir geprüft, wie attraktiv diese Anreize tatsächlich sind.

Die Rechtslage: Erhöhung der Förderung

Grundsätzlich ermöglicht das Familienförderungsgesetz privaten Arbeitgebern, bei sogenannten „haushaltsnahen Dienstleistungen“ einen Teil des Lohnes der privat Beschäftigten von der Steuerschuld abzuziehen. Diese Förderung ist zum 1. Januar 2009 auf immerhin 20 Prozent erhöht worden.

„Von der Steuerschuld abziehen“ bedeutet aber nicht „absetzen“, denn im Unterschied zur bloßen „Absetzbarkeit“ – wodurch lediglich das zu versteuernde Einkommen verringert wird – kann man die 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen direkt von der bereits errechneten Steuerschuld abziehen. Ein großer Vorteil für jeden, der als privater Arbeitgeber eine „haushaltsnahe Dienstleistung“ in Anspruch nimmt. Einzige Voraussetzung: Das Geld muss überwiesen werden. Barzahlungen gegen Quittung reichen nicht aus.

Förderhöchstgrenzen hängen von Art der Beschäftigung ab

Doch der 20-Prozent-Förderung sind Grenzen gesetzt, und diese hängen von der Art der Beschäftigung ab.

  • Bei sozialversicherungspflichtig angestellten Haushaltshilfen (etwa bei Pflege- und Betreuungsleistungen oder etwa einer im Hauhalt „fest angestellten“ Köchin oder einem Kindermädchen), für die der private Arbeitgeber die auch bei gewerblichen Arbeitgebern üblichen Sozialversicherungen abzutreten hat, können als Förderung maximal 4.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Das entspricht einer Lohnsumme von 20.000 Euro pro Jahr.
  • Bei Handwerkerleistungen können 1.200 Euro steuerlich geltend gemacht werden, was einer Handwerkerrechnung von maximal 6.000 Euro entspricht. Im Vorjahr waren es lediglich 3.000 Euro. Wichtig: Diese Förderung gilt nur für die eigentliche Dienstleistung eines Handwerkers, nicht für das verwendete Arbeitsmaterial. Somit wird zwar das Verlegen des neuen Teppichs steuerlich gefördert, die Ausgaben für den Teppich selbst aber nicht.

Minijobber benachteiligt

Doch wer beschäftigt in seinem privaten Haushalt schon sozialversicherungspflichtig eine Haushaltshilfe? Wer stellt zu Hause schon einen eigenen Gärtner an? Wer lässt sich täglich von einem eigenen Koch verpflegen? Die Realität zeigt: Eine Haushaltshilfe wird in der Regel über Minijobs gelöst – und oftmals schwarz.

Zwar werden auch Jobs auf 400-Euro-Basis mit 20 Prozent gefördert, doch beträgt die Förderung maximal 510 Euro. Außerdem muss der private Arbeitgeber bei Anmeldung seiner Haushaltshilfe 14,27 Prozent an Sozialabgaben, Versicherungen und Steuern abführen. Inwiefern er durch die Förderung finanziell profitiert, hängt von der Summe des Lohns für die Haushaltshilfe ab. Zahlt ein privater Arbeitgeber seiner auf 400-Euro-Basis arbeitenden Reinigungskraft zum Beispiel 200 Euro im Monat, so ergibt sich daraus folgende Rechnung:

  • 200 Euro pro Monat
    Lohn Haushaltshilfe: 2.400 Euro pro Jahr
    Abgaben (14,27 Prozent ): + 343 Euro
    gesamt: 2.743 Euro
    abzüglich 20 Prozent Förderung: – 480 Euro
    Ausgaben gesamt: 2.263 Euro

Gegenüber einer Beschäftigung an der Steuer vorbei zahlt er also immerhin 137 Euro weniger im Jahr – statt 2.400 Euro nur 2.263 Euro.

Zahlt der Arbeitgeber allerdings 320 Euro im Monat, fällt die Förderung aufgrund der Höchstgrenze von 510 Euro so gering aus, dass er gegenüber der illegalen Beschäftigung sogar noch draufzahlt:

  • 320 Euro pro Monat
    Lohn Haushaltshilfe:
    3.840 Euro pro Jahr
    Sozialabgaben, Steuern: + 548 Euro
    gesamt: 4.388 Euro
    abzüglich maximal Förderung: – 510 Euro
    Ausgaben gesamt: 3.878 Euro

In diesem Fall zahlt der private Arbeitgeber 38 Euro mehr als bei einer illegalen Beschäftigung seiner Haushaltshilfe: also 3.878 Euro statt 3.840 Euro.

Kaum Anreiz zu legaler Beschäftigung trotz Unfallversicherung

Folge: Kaum ein privater Arbeitgeber wird motiviert, eine Haushaltshilfe auf 400-Euro-Basis nur unter der Bedingung zu beschäftigen, wenn diese auch bereit ist, angemeldet zu arbeiten. Dafür ist die Förderungshöchstgrenze von 510 Euro (noch immer) zu niedrig.

Im Regelfall haben 400-Euro-Jobber mehrere Minijobs und wollen gar nicht legal arbeiten. Anders kämen sie kaum über die Runden.

Nur wenige denken an die Zukunft und sichern sich privat auf Eigeninitiative ab. Die wenigsten sind zum Beispiel über einen Ehepartner krankenversichert, kaum jemand hat etwas für die Renten- oder gar eine Unfallversicherung übrig. Jeder verdiente Euro wird dringend gebraucht, die Absicherung für morgen muss warten. Altersarmut ist da geradezu vorprogrammiert.

Frau beim Bügeln
Für eine legale Beschäftigung der Haushaltshilfen fehlt es offenbar immer noch an Anreizen

Dennoch: Minijobs unbedingt anmelden!

Eine angemeldete Beschäftigung bedeutet immerhin, automatisch eine Unfallversicherung zu haben. Allein deshalb sollte man, trotz der bei Minijobbern noch immer dürftigen Förderungen, seine Haushaltshilfe unbedingt anmelden. Allein die Unfallversicherung ist gerade bei Arbeiten im Haushalt ein nicht zu unterschätzender Vorteil – auch für den privaten Arbeitgeber. Verletzt sich eine illegal beschäftigte Putzhilfe ernsthaft, kann das auch für den privaten Arbeitgeber unabsehbare finanzielle Folgen haben! Deshalb: Besser immer anmelden!

Autor:

Michael Bisping

Putzhilfe legal beschäftigen: So wird alles 'sauber'

Quelle: 18. Januar 2011

http://www.rtl.de/cms/ratgeber/geld/recht/putzfrau-legal-beschaeftigen.html

 

Putzhilfe legal beschäftigen: So wird alles 'sauber'

18.01.11

 

Wer ganz legal eine Putzfrau beschäftigen möchte, reduziert nicht nur den eigenen Stress, sondern auch seine Steuern. Privathaushalte können zwischen drei Möglichkeiten wählen, wie sie eine Haushaltshilfen beschäftigen möchten: Entweder als sozialversicherungspflichtige Festangestellte, als Minijobberin oder die Reinigungskraft arbeitet selbstständig und stellt Rechnungen aus. Doch welche Form der Anstellung sollten Sie wählen? Und was müssen Sie dabei beachten?

Von der Anstellungsform hängt die Höhe der Sozialabgaben sowie die Summe, um die die Steuerlast gesenkt werden kann, ab. Das sind die drei verschiedenen Möglichkeiten mit allen Vor- und Nachteilen:

Festanstellung:
Wer eine Haushaltshilfe sozialversicherungspflichtig beschäftigt, kann Ausgaben bis zu 20.000 Euro mit zwölf Prozent - höchstens also 2.400 Euro - direkt von der Steuerschuld absetzen. Voraussetzung dabei ist, dass es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung ("Minijobber") handelt.

Der bürokratische Aufwand für Arbeitgeber ist somit höher als bei der Anstellung eines Minijobbers. Der Vertragspartner kann nämlich nicht einfach über die Minijob-Zentrale angemeldet werden. Stattdessen muss die Haushaltshilfe vom Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet werden. Außerdem muss er Sozialversicherungsbeiträge für sie abführen. Dabei tragen Arbeitgeber und Haushaltshilfe diese Beiträge jeweils zur Hälfte. Der Arbeitslohn für die Haushaltshilfe wird individuell nach Lohnsteuerkarte versteuert.

Minijob:
Verdient eine Haushaltshilfe nicht mehr als 400 Euro pro Monat, handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, einen sogenannten Minijob. Der Arbeitgeber muss den Minijobber über das Haushaltsscheckverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See in Essen anmelden. Das ist die Minijob-Zentrale.

Der Haushaltscheck-Vordruck kann direkt aus dem Internet unter www.minijob-zentrale.de heruntergeladen werden. Der Arbeitgeber muss das Formular ausfüllen, der Einzugsstelle den Namen und Monatsverdienst der Haushaltshilfe mitteilen und eine Ermächtigung zum Einzug der Pauschalbeiträge erteilen. Alle weiteren Meldungen an andere Behörden entfallen. Dies erledigt die Minijob-Zentrale automatisch. Sie verteilt die Pauschalabgaben an Renten- und Krankenversicherung sowie Fiskus und Kirche.

Somit trägt die Abgaben allein der Arbeitgeber, allerdings gelten für Privathaushalte geringer Sätze, sodass sich die Abgaben auf höchstens 13,7 Prozent des Lohns addieren. Obwohl die Haushaltshilfe keine Sozialabgaben zahlen muss, kann sie freiwillig etwas in die Rentenkasse einzahlen, um sich im Alter höhere Ansprüche zu sichern.

Mit der Anmeldung sind Haushaltshilfen gesetzlich unfallversichert – unabhängig davon, ob es sich um eine Teilzeit- oder Vollzeitstelle handelt. Zur Belohnung kann der Arbeitgeber dafür zehn Prozent der Gesamtausgaben, maximal aber 510 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen.


Selbstständigkeit
Am günstigsten für Arbeitgeber ist es, wenn die Haushaltshilfe auf eigene Rechnung arbeitet, also selbstständig oder bei einer Agentur angemeldet ist. Denn dann ist der Arbeitgeber von allen Pflichten befreit, genießt dafür aber Steuervorteile. Besser geht es also kaum. Somit entfallen die Sozialabgaben komplett. Stattdessen können 20 Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu einem Höchstbeitrag von 600 Eruo jährlich von der Steuerschuld abgezogen werden.

Allerdings muss die Haushaltshilfe für ihre Leistungen Rechnungen stellen. Steuerlich geltend gemacht werden können Ausgaben nur dann, wenn der Arbeitgeber seiner Steuererklärung entsprechende schriftliche Nachweise beilegen kann.


Welche Form der Beschäftigung für sie die günstigste ist, sollten Sie im Zweifel mit einem Steuerberater besprechen. Aber eines ist sicher: Für die illegale Beschäftigung einer Haushaltshilfe gibt es keinen Grund. Zum einen drohen hohe Bußgelder von 5.000 bis zu 25.000 Euro, zum anderen belohnt der Fiskus Ehrlichkeit mit zum Teil satten Steuernachlässen.